Montag, 18. April 2016

Kleiner Grenzverkehr

Wie so Vieles im (Lizenz-) Radsport sind auch Starts im Ausland genauestens geregelt. Wo kämen wir da hin wenn jeder deutsche Rennfahrer einfach so im Ausland an den Start gehen würde?!

In der Sportordnung des Bund Deutscher Radfahrer heisst es dazu:

4.4.3 Teilnahme an Wettbewerben im Ausland 
(1) Vor einem beabsichtigten Auslandsstart ist eine Genehmigung einzuholen: 
- beim BDR bei allen Veranstaltungen, die im Internationalen Kalender stehen. Hierbei ist das BDR-Meldeformular zu benutzen 
- beim LV für alle übrigen Veranstaltungen

Mir ist nicht klar, warum das so strikt reglementiert ist, gerade in einem vereinigten Europa ohne Grenzkontrollen, dafür mit Freizügigkeit erscheint das ein Relikt aus der Vergangenheit zu sein. Aber vielleicht gibt es ja einen guten Grund. Falls ihr einen wisst, freue ich mich wie immer über einen Hinweis in den Kommentaren.

Allerdings, auch das muss man sagen, ganz so praxisfern wie es manchmal den Anschein hat sind die Sportverbände dann ja doch nicht. Der Bund Deutscher Radfahrer hat verschiedene Abkommen zum "kleinen Grenzverkehr" zum Beispiel mit dem FFC (Frankreich) und dem FSCL (Luxembourg) geschlossen, die es Sportlern ermöglichen grenzüberschreitend zu starten, ohne jedes Brimborium.

Der kleine Grenzverkehr mit Luxembourg gilt nur für Sportler aus dem Saarland und Rheinland-Pfalz. Von dem Abkommen mit Frankreich (Elsass und Lothringen) profitieren auch Fahrer aus Württemberg und Baden. Ein Fahrer aus Hessen benötigt demzufolge eine Genehmigung zum Auslandsstart, wenn er in Luxembourg fahren möchte. Das gleiche gilt für mich, wenn ich in Belgien an den Start gehe. Mal spontan in den Ardennen Rennen fahren fällt somit aus, wenn man sich an das Reglement halten möchte. Auf der anderen Seite, wo kein Kläger, da kein Richter. Solange man nicht an einen grimmelwiedischen (saarländisch für chronisch schlecht gelaunt) Funktionär gerät, sollte so schnell eigentlich nichts passieren.

Abkommen zum kleinenGrenzverkehr gibt es auch mit der Schweiz und Österreich. Letzteres bezieht sich dabei ohne Einschränkung auf Fahrer aus ganz Deutschland. Das Abkommen mit der Schweiz scheint nur mit Bayern zu bestehen.

Ähnliche Abkommen gibt es mit Sicherheit auch mit Polen und Tschechien. Dazu konnte ich nur nichts finden.

Um das Ganze aber erst richtig kompliziert zu machen, sind noch die unterschiedlichen Alters- und Leistungsklassen zu berücksichtigen. In Deutschland gibt es C, B und A-Fahrer, in Luxembourg nur Elite und in Frankreich Pas Cycliste (so 'ne Art Jedermann Lizenz), Catégorie 3, 2 und 1. Die deutsche C-Klasse entspricht dabei Cat. 3, B-Fahrer starten in Cat. 2 und A-Fahrer in Cat. 1.

So weit so gut. Kommen wir zur Auf- und Abstiegsreglung für die Elite Klasse. Um in Deutschland von der C in die B oder von B in die A-Klasse aufzusteigen, benötigt man einen Sieg oder fünf Platzierungen. Relevant sind aber nur Rennen in Deutschland (weitgehend)!

In den Wettkampfbestimmungen Straße heißt es in Artikel 2.4 Absatz 5

Für den Auf- und Abstieg zählen alle Erfolge bei Rennen der Kategorien Elite und U23 mit Vorziffer 3 – 6 in Deutschland (siehe Ziffer 3.3.1 der WB), die über mindestens 60 km bzw. 25 km bei Einzelzeitfahren ausgeschrieben sind. 
Weiterhin zählen alle Erfolge bei Straßenrennen die im Internationalen Kalender der UCI stehen. Hierbei hat der Sportler die Berücksichtigung der Erfolge in der aktuellen BDR-Liste der A- bzw. B-Fahrer selbst sicherzustellen. Generell zählen auch die Erfolge bei Halbetappen und Etappen bei entsprechen- den Rundfahrten

Das bedeutet aber auch, dass ein deutscher C-Fahrer noch so viele Catégorie 3 Rennen in Frankreich gewinnen kann, er steigt nicht auf. Es kann natürlich sein, dass der französische Verband oder der Kommissär dem irgendwann Einhalt gebietet, aber prinzipiell kann man als Deutscher mit den Erfolgen in Frankreich unter Aufstiegsgesichtspunkten nix anfangen. Je nach dem welcher Intention man folgt, kann das gut oder schlecht sein.

Umgekehrt gilt das Gleich natürlich auch für französische Fahrer die deutsche C-Klasse Rennen gewinnen.

Ein Wort noch zur Versicherung, die Sportversicherung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Landesverbände aber eigene Verträge mit verschiedenen Versicherern abschließen, kann das durchaus im Einzelfall anders aussehen. Für wen das wichtig ist, der sollte sich bei seinem Verein oder Verband erkundigen.

All das soll jetzt aber niemanden davon abhalten im Ausland Rennen zu fahren. Ganz im Gegenteil, warum das schon mal erfrischend anders ist und was unter einer französischen Dusche zu verstehen ist, dazu mehr im nächsten Blogpost!

Links:
Radsportverband Rheinland-Pfalz Abkommen mit dem FSCL, FFC und Altersklassen
Bayrischer Radsportverband, Abkommen mit der Schweiz und Österreich
Radsportverband Nordrhein-Westfalen, Abkommen mit den Niederlande (bestimmte Bezirke)
Bund Deutscher Radfahrer, Sportordnung und Wettkampf Bestimmungen
Federation Francaise de Cyclisme
Cyclisme Alsace
Lorraine Cyclisme
Fédération du Sport Cycliste Luxembourgeois

1 Kommentar:

  1. Auf eine Auslandsstartgenehmigung können wohl auch RadrennfahrerInnen aus den NRW-Bezirken Aachen, Krefeld, Mönchengladbach, Rechter Niederrhein (der existiert als geografischer Bezirk weiter, auch wenn sich die Bezirkskörperschaft "Radsportbezirk rechter Niederrhein e.V." gerade in der Liquidation befindet) verzichten, wenn sie in KNWU-Distrikten Brabant, Drenthe, Gelderland (z.B. Doetinchem) und Limburg (z.B. Herungerberg/Venlo) starten (vgl. dazu: http://radsportverband-nrw.de/2009/10/16/kleiner-grenzverkehr-lv-nrw-knwu/).

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